§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
1 Der Verein führt den Namen „John-Cage-Orgel-Kunst-Projekt e.V.“.
2 Er hat seinen Sitz in Halberstadt.
3 Er ist als gemeinnütziger Verein in das Vereinsregister eingetragen.
 
§ 2 Zweck des Vereins
1 Zweck des Vereins ist die Förderung des John-Cage-Orgel-Kunst-Projektes Halberstadt. Insbesondere soll die Durchführung des Projektes mit der Aufführung von John Cages Werk „ORGAN2/ ASLSP und die Einrichtung einer Akademie zur Verfolgung der wissenschaftlichen Erforschung und Pflege des Werkes von John Cage finanziell und durch aktives Handeln unterstützt werden. Daneben kann weitere Förderung erfolgen, soweit sie das Hauptanliegen befördert.
2 Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er verfolgt selbstlos ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§ 51 ff AO). Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, begünstigt werden.
3 Für besondere Leistungen im Sinne des Absatzes 1 können Preis ausgelobt werden.
 
§ 3 Mitgliedschaft
1 Der Verein besteht aus persönlichen und korporativen Mitgliedern. Korporative Mitglieder können sein: Personengesellschaften und juristische Personen. Auch Einzelfirmen können Mitglieder werden und werden korporativen Mitgliedern gleichgestellt.
2 Der Antrag, als persönliches oder korporatives Mitglied in den Verein aufgenommen zu werden, ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft wird durch Übersendung der Mitgliedskarte erworben. Mit der Mitgliedschaft ist die Verpflichtung verbunden, die Zwecke des Vereins auch mit jährlichen Beiträgen zu fördern.
3 Die Mitgliedschaft erlischt durch: Tod, Austrittserklärung, die dem Vorstand drei Monate vor Schluss des Geschäftsjahres zugegangen sein muss,
durch den Vorstand zu beschließende Streichung. Sie erfolgt, wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz Mahnung nicht nachkommt oder wenn das Verbleiben des Mitglieds im Verein dessen Ansehen und grundlegende Interessen gefährden würden.
 
§ 4 Organe
Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand.
 
§ 5 Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:Wahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins, jährliche Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge.
2 Die Mitgliederversammlung tritt in jedem Jahr einmal, nach Einberufung durch den Vorsitzenden des Vorstandes, zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung beruft der Vorsitzende ein, wenn er dies für erforderlich hält oder wenn dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
3 Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss vier Wochen vorher durch schriftliche Einladung mit Angabe der Tagesordnung erfolgen.
4 Anträge zur Tagesordnung müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
5 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Er entscheidet ohne Anhören der Mitgliederversammlung über die Reihenfolge der Tagesordnung und über die Zulassung anderer Anträge jeder Art. Der Vorsitzende ist berechtigt, falls ihm dies tunlich erscheint, eine Redezeit festzusetzen und einem Redner das Wort zu entziehen.
6 Die ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.
7 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
 
§ 6 Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und aus bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt bis Nachfolger gewählt sind. Wiederwahl ist zulässig. Ist ein Vorstandsamt nicht besetzt oder scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so ist der Vorstand berechtigt, den vakanten Posten bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch einstimmigen Beschluss kommissarisch zu besetzen.
2 Der Vorstand, im Sinne des § 26 BGB, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, aus der sich die Aufgabenbereiche der Vorstandsmitglieder ergeben.
3 Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
 
§ 7 Beschlussfassung
Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

§ 8 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereines“ stehen.
Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die John-Cage-Orgel-Stiftung Halberstadt.

Aufführungsort

Burchardikirche
Am Kloster 1
38820 Halberstadt